Satzung
Satzung des Heidelberger Institutes für Tiefenpsychologie
Weiterbildungskreis für ärztliche Psychotherapie und Ausbildungsinstitut zum
Psychologischen Psychotherapeuten
§ 1 Name und Sitz
Der Name des Vereins ist: Heidelberger Institut für Tiefenpsychologie – Weiterbildungskreis für ärztliche Psychotherapie und Ausbildungsinstitut zum Psychologischen Psychotherapeuten. Nach dem Eintrag führt er den Zusatz „e.V.“ Der Verein hat seinen Sitz in Heidelberg.
§ 2 Aufgaben
Der Verein fördert die Pflege, die Weiterentwicklung und die Verbreitung tiefenpsychologischen Wissens vor dem Hintergrund psychoanalytisch orientierter Forschung und Theoriebildung in den unterschiedlichen Strukturen des Gesundheitswesens und in der Öffentlichkeit. Dies geschieht insbesondere durch:
2.1 Psychotherapeutische und psychosomatische Weiterbildung von Ärzten gemäß den Richtlinien der Ärztekammern
2.2 Ausbildung von Diplom-PsychologInnen zu Psychologischen PsychotherapeutInnen entsprechend § 6 des Psychotherapeutengesetzes sowie der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten.
§ 3 Mitglieder des Vereins
3.1 Mitglieder des Vereins sind ärztliche PsychotherapeutInnen und Psychologische PsychotherapeutInnen mit tiefenpsychologischer und/oder psychoanalytischer Qualifikation. Die Aufnahme erfolgt nach schriftlichem Antrag an den Vorstand durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Die Ablehnung muss nicht begründet werden.
3.2 Die Mitglieder werden zur jährlichen Beitragszahlung herangezogen. Die jeweilige Höhe wird von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes festgelegt.
3.3 Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch Austrittserklärung an den Vorsitzenden
b) durch Beschluss der Mitgliederversammlung bei grobem Verstoß gegen Interessen und Ansehen des Vereins.
§ 4 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) die Ausschüsse
§ 5 Die Mitgliederversammlung
5.1 Die Mitgliederversammlung wird schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mindestens einmal jährlich von dem Vorsitzenden/ der Vorsitzenden oder einem Mitglied des Vorstandes einberufen. Der/die Vorsitzende des Vorstandes kann jederzeit eine Mitgliederversammlung einberufen. Der/die Vorsitzende ist verpflichtet, eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn der Vorstand dies beschließt oder sie von mindestens einem Fünftel der Mitglieder schriftlich beantragt wird.
Bei der Einberufung der Mitgliederversammlung ist eine Frist von zwei Wochen, bei Satzungsänderungen von vier Wochen einzuhalten.
5.2 Bei Beschlussfassungen entscheidet die Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
5.3 Anträge zur Tagesordnung können von allen Mitgliedern gestellt werden und müssen drei Wochen, bei Satzungsänderungen sechs Wochen vor
dem Versammlungstermin dem Vorstand vorliegen. Über Satzungsänderungen und Ausschlüsse von Mitgliedern beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
5.4 Die Mitgliederversammlung wird geleitet vom Vorsitzenden/der Vorsitzenden des Vorstandes oder dessen/deren StellvertreterIn.
5.5 Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen. Das Protokoll muss vom Versammlungsleiter unterschrieben und allen Mitgliedern zugeleitet werden.
5.6 Drei gewählte VertreterInnen der Aus- und WeiterbildungsteilnehmerInnen werden zu der Mitgliederversammlung eingeladen. Sie wirken ohne Stimmrecht bei der Beratung der nicht personellen Tagungsordnungspunkte mit.
§ 6 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
a) die Aufnahme neuer Mitglieder und der Ausschluss von Mitgliedern.
b) die Wahl und die Entlastung des Vorstandes.
c) die Einrichtung von Ausschüssen und die Wahl ihrer Mitglieder.
d) Satzungsänderungen.
e) die Verabschiedung einer Geschäftsordnung.
f) die Wahl von zwei Kassenprüfern.
g) die Auflösung des Vereins.
§ 7 Der Vorstand
7.1 Der Vorstand besteht aus sieben Mitgliedern. Er setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden/der Vorsitzenden, der/die alternierend PsychologIn bzw. Arzt/Ärztin sein soll, seinem/ihrer StellvertreterIn und fünf Mitgliedern; der Vorstand sollte in etwa hälftig aus ÄrztInnen und PsychologInnen bestehen.
7.2 Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung in schriftlichen, geheimen und getrennten Wahlgängen gewählt. Steht nur ein Kandidat/ eine Kandidatin zur Verfügung, so wird dieser/diese gewählt.
Bei mehreren BewerberInnen ist der/diejenige gewählt, der/die im ersten Wahlgang eine absolute Mehrheit, in einem zweiten Wahlgang die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält.
7.3 Der Verein wird durch den Vorsitzenden/ die Vorsitzende oder seine/ihre StellvertreterIn gerichtlich und aussergerichtlich vertreten.
7.4 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
7.5 Die Vorstandsmitglieder haben Anspruch auf Ersatz ihrer baren Auslagen im Dienste des Instituts. Die Mitglieder des Vorstandes erhalten zudem eine angemessene Aufwandsentschädigung, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.
§ 8 Der Aus- und Weiterbildungsausschuss
Der Aus- und Weiterbildungsausschuss berät den Vorstand. Er entscheidet auf Vorschlag des Vorstandes über die Aufnahme von Weiter- und AusbildungsteilnehmerInnen und über die Abschlussqualifikation entsprechend der für die jeweiligen Berufsgruppen geltenden rechtlichen Bestimmungen. Die gewählten VertreterInnen der Aus- und WeiterbildungsteilnehmerInnen wirken bei der Beratung der nicht personellen Tagungsordnungspunkte mit. Eine Geschäftsordnung regelt das Verfahren.
§ 9 Auflösung des Vereines
Über die Auflösung des Vereins kann nur eine eigens für diesen Zweck einberufene Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von dreiviertel der anwesenden Mitglieder entscheiden. Die Versammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend sind. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins die das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 10 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Vorschriften der Abgabeordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigene wirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die Satzung wurde auf Beschluss der Mitgliederversammlung vom 27.04.2010 geändert. Jedes Mitglied erhält ein Exemplar der Satzung.
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Dr. med. Eva Mannek-Steinbrenner
(1. Vorsitzender)