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Satzung des Heidelberger Institutes für Tiefenpsychologie

Weiterbildungskreis für ärztliche Psychotherapie und Fortbildungsinstitut für psychologische und ärztliche PsychotherapeutInnen

§ 1 Name und Sitz

Der Name des Vereins ist: Heidelberger Institut für Tiefenpsychologie – Weiterbildungskreis für ärztliche Psychotherapie und Fortbildungsinstitut für psychologische und ärztliche PsychotherapeutInnen.

Nach dem Eintrag führt er den Zusatz „e.V.“

Der Verein hat seinen Sitz in Heidelberg.

§ 2 Aufgaben

Der Verein fördert die Pflege, Weiterentwicklung und die Verbreitung tiefenpsychologischen Wissens vor dem Hintergrund psychoanalytisch orientierter Forschung und Theoriebildung in den unterschiedlichen Strukturen des Gesundheitswesens und in der Öffentlichkeit. Dies geschieht insbesondere durch:

2.1 Die psychotherapeutische und psychosomatische Weiterbildung von ÄrztInnen gemäß den Richtlinien der Ärztekammern und

2.2 Fortbildungsveranstaltungen für approbierte PsychologInnen und ÄrztInnen sowie entsprechende Angebote für die interessierte Öffentlichkeit zur Weiterentwicklung psychodynamisch (tiefenpsychologisch und analytisch) fundierten Wissens und entsprechender Fertigkeiten durch Vortrags- und Tagungsangebote, Arbeitsgruppen und Seminare.

§ 3 Mitglieder des Vereins

3.1. Mitglieder des Vereins sind ärztliche PsychotherapeutInnen und psychologische PsychotherapeutInnen mit tiefenpsychologischer und/oder psychoanalytischer Qualifikation sowie interessierte Fachkolleginnen und Fachkollegen aus angrenzenden Fachbereichen. Die Aufnahme erfolgt nach schriftlichem Antrag an den Vorstand durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Die Ablehnung muss nicht begründet werden.

Ordentliche Mitglieder, die aus wichtigen persönlichen Gründen nicht mehr voll am Institutsleben teilnehmen, können den Antrag auf gebührenreduzierte Mitgliedschaft stellen. Der Mitgliedsbeitrag reduziert sich um 25 %.

3.2. Die Mitglieder werden zur jährlichen Beitragszahlung herangezogen. Die jeweilige Höhe wird von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes festgelegt.

3.3. Die Mitgliedschaft erlischt:

  • durch schriftliche Austrittserklärung an den Vorsitzenden/die Vorsitzende zum Ende des Kalenderjahres, wobei die Kündigung bis zum 30.09. desselben Kalenderjahres eingegangen sein muss.
  • durch Beschluss  der Mitgliederversammlung bei grobem Verstoß gegen Interessen und Ansehen des Vereins geregelt in den Ethikleitlinien des Vereins mit 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Der Antrag auf Ausschluss ist auf der Einladung der betroffenen Mitgliederversammlung aufzuführen und dem betroffenen Mitglied wird mindestens 6 Wochen vor der Mitgliederversammlung, in der der Antrag auf Ausschluss zur Abstimmung gelangen soll, Gelegenheit zu einer schriftlichen Äußerung gegeben. Das betroffene Mitglied hat das Recht, seine Darstellung der Geschehnisse schriftlich dem Vorstand gegenüber darzulegen, eingehend beim Vorstand spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung. Während der Mitgliederversammlung wird dem betroffenen Mitglied ausreichend Gelegenheit zur Rechtfertigung gegeben.
  • Einzelheiten des Verfahrens zur Identifikation und Ahndung von Verstößen sind in den Ethikleitlinien des Vereins geregelt.

    § 4 Die Organe des Vereins

    Organe des Vereins sind:

      1. die Mitgliederversammlung
      2. der Vorstand
      3. die Ausschüsse
    HIT-Heidelberg

    § 5 Die Mitgliederversammlung

    5.1 Die Mitgliederversammlung wird schriftlich unter Nennung der Tagesordnung mindestens einmal jährlich von dem Vorsitzenden/der Vorsitzenden oder einem Mitglied des Vorstandes einberufen. Der/die Vorsitzende des Vorstands kann jederzeit eine Mitgliederversammlung Der/die Vorsitzende ist verpflichtet, eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn der Vorstand dies beschließt oder sie von mindestens einem Fünftel der Mitglieder schriftlich beantragt wird. Bei der Einberufung der Mitgliederversammlung ist eine Frist von zwei Wochen, bei Satzungsänderungen von vier Wochen einzuhalten.

    5.2 Bei Beschlussfassungen entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

    5.3 Anträge zur Tagesordnung können von Mitgliedern gestellt werden und müssen drei Wochen, bei Satzungsänderungen sechs Wochen vor dem Versammlungstermin dem Vorstand vorliegen. Über Satzungsänderungen und Ausschlüsse von Mitgliedern beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.

    5.4 Die Mitgliederversammlung wird geleitet von dem/der Vorsitzenden des Vorstandes oder dessen/deren StellvertreterIn.

    5.5 Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen. Das Protokoll muss von dem/der Versammlungsleitenden unterschrieben und allen Mitgliedern zugeleitet werden.

    5.6 Die gewählten VertreterInnen der WeiterbildungsteilnehmerInnen werden zur Mitgliederversammlung Sie wirken ohne Stimmrecht bei der Beratung der nichtpersonellen Tagungsordnungspunkte mit.

    § 6 Aufgaben der Mitgliederversammlung

    Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:

    • die Aufnahme neuer Mitglieder und der Ausschluss von Mitgliedern,
    • die Wahl und die Entlastung des Vorstandes,
    • die Einrichtung von Ausschüssen,
    • Satzungsänderungen,
    • die Verabschiedung einer Geschäftsordnung,
    • die Wahl von zwei KassenprüferInnen,
    • die Auflösung des Vereins.

    § 7 Der Vorstand

    7.1 Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern. Er setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden/der Vorsitzenden, seinem/seiner StellvertreterIn und weiteren mindestens drei Mitgliedern; von denen maximal eine Person aus an Medizin und Psychologie angrenzenden Fachbereichen sein kann.

    7.2 Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung in schriftlichen, geheimen und getrennten Wahlgängen gewählt. Steht nur ein Kandidat/eine Kandidatin zur Verfügung, so wird dieser/diese gewählt.

    Bei mehreren BewerberInnen ist der/diejenige gewählt, der/die im ersten Wahlgang eine absolute Mehrheit, in einem zweiten Wahlgang die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält.

    7.3 Der Verein wird durch den Vorsitzenden/die Vorsitzende oder seine/ihre StellvertreterIn gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

    7.4 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

    7.5 Die Vorstandsmitglieder haben Anspruch auf Ersatz ihrer baren Auslagen im Dienste des Instituts. Die Mitglieder des Vorstandes erhalten zudem eine angemessene Aufwandsentschädigung, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.

    § 8 Der Zulassungsauschuss

    Der Zulassungsauschuss berät den Vorstand. Er wird von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern geleitet. Er entscheidet über die Aufnahme von WeiterbildungsteilnehmerInnen und GasthörerInnen und über die Anerkennung von DozentInnen, SupervisorInnen und LehrtherapeutInnen des Instituts.

    § 9 Auflösung des Vereins

    Über die Auflösung des Vereins kann nur eine eigens für diesen Zweck einberufene Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von Dreiviertel der anwesenden Mitglieder entscheiden. Die Versammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend sind. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.

    Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

    § 10 Gemeinnützigkeit

    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Vorschriften der Abgabeverordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigene wirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

    Dr. med. Eva Mannek-Steinbrenner  (1. Vorsitzende)